Preisbildung bei Leistungsänderungen im Bauvertrag, § 2 Abs. 5 VOB/B (nach BGH, Urteil vom 14.03.2013)

Preisbildung bei Leistungsänderungen im Bauvertrag, § 2 Abs. 5 VOB/B (nach BGH, Urteil vom 14.03.2013)

Ein seit Jahrzehnten die Diskussion beherrschendes Dauerthema ist die Abrechnung geänderter Leistungen im VOB-Bauvertrag. Der Bundesgerichtshof nutzte in einer neueren Entscheidung die Gelegenheit, die rechtlichen Grundsätze dafür lehrbuchartig zusammenzufassen (VOB/B 2002):

Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass - so weit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird (...). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position (…), was allerdings nicht ausschließt, dass sich die Mehr- und Minderkosten infolge einer Leistungsänderungen auch in anderen Positionen ergeben können (...). Kostenelemente, die durch die Änderung nicht betroffen sind, bleiben grundsätzlich unverändert (...). Bei den betroffenen Kostenelementen muss die Auswirkung der Leistungsänderungen berücksichtigt werden. Für den neu zu bildenden Einheitspreis sind grundsätzlich die gleichen Kostenansätze zu wählen wie in der vom Auftragnehmer dem Vertrag zu Grunde gelegten Kalkulation (...). Wirkt sich die Leistungsänderungen im Ergebnis wie eine Mengenänderung aus, so wird der neue Preis in Anlehnung an die Preisermittlungsregeln des § 2 Nr.3 Abs. 2 VOB/B ermittelt. Der Rückgriff auf eine andere Bezugsposition des Vertrages ist dann nicht notwendig (…).

Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind (...). In diesen Fällen kann, soweit das mit dem sonstigen Kalkulationssystem in Einklang zu bringen ist, nach einer vergleichbaren Position in der Auftragskalkulation des gesamten Vertrages gesucht werden und anhand dieser Position die Kalkulation analog fortgeschrieben werden. Die Heranziehung einer Bezugsposition dient im Grundsatz lediglich dazu, das Vertragspreisniveau zu sichern (...). Bei der Frage, welche Bezugsposition herangezogen wird, müssen auch die sonstigen Umstände der gesamten Auftragskalkulation berücksichtigt werden. Hat der Auftragnehmer bestimmte, im wesentlichen gleichartige Positionen eines Auftrags für den Straßenbau, wie zum Beispiel die Herstellung der verschiedenen Schichten für eine Deckenerneuerung oder einen grundhaften Neuausbau, in unterschiedlicher Weise einmal ihm günstig und einmal für ihn ungünstig kalkuliert, so kann nicht ohne weiteres wegen einer geringen Änderung im Material oder wegen einer Änderung in den Mengen der Preis aus der für ihn ungünstigen Position hergeleitet werden. Es muss vielmehr eine Gesamtschau erfolgen, mit der sichergestellt wird, dass der Auftragnehmer durch die Leistungsänderungen keine Nachteile in Kauf nehmen muss. So ist es allgemein anerkannt, dass dem Auftragnehmer jedenfalls die Deckungsbeiträge für den Gewinn aus dem ursprünglich geschlossenen Vertrag erhalten bleiben müssen (...).

Die traditionellen „Faustformeln“ und Merksätze werden also bestätigt: Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis; Gewinnanteile des Auftragnehmers bleiben erhalten; Grundlage der Preisfortschreibung ist die Auftragskalkulation („Urkalkulation“); nur betroffene Kostenelemente werden geändert; fehlen die betroffenen Kostenelemente in der Auftragskalkulation, dürfen Bezugspositionen herangezogen werden. Offen bleibt in der Entscheidung die Frage, wie die Preise fortzuschreiben sind, wenn auch Bezugspositionen in der Auftragskalkulation nicht zu finden sind. Dazu musste der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung nichts sagen.