Fitnessstudio - Beitragspflicht trotz Zwangsschliessung?

Fitnessstudio - Beitragspflicht trotz Zwangsschliessung?

(23.03.2021) Diese Korrespondenz dürften aktuell viele Freizeitsportler mit ihrem Fitnessstudio führen. Bekanntlich ist den Fitnessstudios aktuell pandemiebedingt die Öffnung und der Fitnessbetrieb untersagt. Gleichwohl gehen die Fitnessstudios zum Teil äußerst robust gegen ihre Kunden ("Mitglieder") vor, um das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt ("Gebühr") einzutreiben. Die 1. Mahnung wird noch einigermaßen freundlich formuliert, mit der 2. und 3. Mahnung wird die kostenträchtige Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens (am besten beides) angedroht, der Gerichtsweg wird angedeutet. Erteilte Einzugsermächtigungen werden ausgenutzt und die Nutzungsentgelte werden auch für die Schließungsmonate von den Konten der Kunden bedenkenlos eingezogen.

 
SüchtingPartner vertritt aktuell vor dem Amtsgericht Oranienburg gegen die Sportstudio-Kette McFit. Im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage wird die Klärung gesucht, dass der Sportstudiokunde die monatlichen Nutzungsentgelte während der Schließungsmonate nicht schuldet. Die Klage wird mit mit der allgemeinen Regel aus dem Unmöglichkeitsrecht begründet, dass der Anspruch auf Gegenleistung (Nutzungsentgelt) entfällt, wenn die Leistung (Nutzung der Sportstudios) unmöglich wird, § 326 Abs. 1 BGB. Durch die behördlich angeordneten Zwangsschließungen liegt für die Sportstudio Betreiber (hier: McFit) ein Fall der Unmöglichkeit vor.
 
Eine Klageerwiderung der RSG Group GmbH, welche unter den Marken "McFit" und "John Reed" am Markt der Fitnessdienstleistungen präsent ist, liegt noch nicht vor.