Erfolgreiche Sicherung des Vergütungsanspruchs durch Vormerkung
Erfolgreiche Sicherung des Vergütungsanspruchs durch Vormerkung
SüchtingPartner erfolgreich vor dem Landgericht Berlin:
Die Leistung ist erbracht. Dann folgt, was Bauunternehmer häufig erleben: Der Auftraggeber zahlt die letzte Rechnung (hier ein höherer 6-stelliger Betrag) nicht. Eine Vergütungsklage vor dem Landgericht dauert in der 1. Instanz durchschnittlich 2 Jahre. Bei nicht auszuschließender Insolvenz des Auftraggebers steht die Sicherung des Vergütungsanspruchs an erster Stelle der anwaltlichen Beratungsleistung.
Die Sicherung des Vergütungsanspruchs eines Bauunternehmers durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch des Baugrundstücks ist ein probates Mittel - SüchtingPartner konnte die Vormerkung über eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin für den Auftragnehmer in das Grundbuch des Baugrundstücks eintragen lassen.
Pointe der Entscheidung: im Bauvertrag war der Anspruch des Auftragnehmers auf Sicherung des Vergütungsanspruchs durch Hypothek durch eine allgemeine Geschäftsbedingung ausgeschlossen. Dies ist als Individualvereinbarung grundsätzlich möglich, als allgemeine Geschäftsbedingung jedoch nur dann, wenn dem AN statt der Sicherungshypothek, welche das Baugrundstück belastet, ein gleichwertiges anderes Sicherungsmittel angeboten wird. Dies gleichwertige andere Sicherungsmittel könnte zum Beispiel eine Sicherungshypothek an einem anderen Grundstück sein.
Im vom Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall bestand das "andere Sicherungsmittel" in einer Bürgschaft, welche der AG zu beschaffen versprach, falls der AN dies verlangt. SüchtingPartner argumentierte, diese in Formularverträgen häufiger anzutreffende Klausel sei den Auftragnehmer unangemessen benachteiligend, eine Bürgschaft sei kein gleichwertiges Sicherungsmittel. Insbesondere stände dem AN der gerichtliche Eilrechtsschutz nicht zur Verfügung, welchen er bei der gesetzlich vorgesehenen Sicherungshypothek nutzen könne.
Das Landgericht Berlin folgte dieser Argumentation. Die beantragte einstweiligen Verfügung wurde erlassen, wurde im Widerspruchstermin bestätigt und ist im Grundbuch vollständig vollzogen.
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