Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für die Überschreitung von Zwischenfristen eine Strafe von maximal 5 % der Gesamtauftragssumme vorsieht, ist unwirksam (nach BGH, Urteil vom 06.12.2012)

Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für die Überschreitung von Zwischenfristen eine Strafe von maximal 5 % der Gesamtauftragssumme vorsieht, ist unwirksam (nach BGH, Urteil vom 06.12.2012)

In Bauverträgen findet sich häufig eine Regelung, wonach der Auftragnehmer sowohl für die Überschreitung von Zwischenfristen als auch für die Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 5 % der Gesamtauftragssumme schuldet. Der Bundesgerichtshof stärkte mit Urteil vom 06.12.2012 die Rechte der Auftragnehmer, indem er entschied, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenklausel zur Überschreitung von Zwischenfristen, die sich hinsichtlich der Bemessung der Vertragsstrafe an der Gesamtauftragssumme orientiert, unwirksam ist und gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt.

Der BGH erkennt zwar weiterhin die Interessen des Auftraggebers an der Strafbewehrung eines bestimmten Vertragstermins an. Allerdings sei bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe nicht nur das Interesse des Auftraggebers daran zu würdigen, die Einhaltung eines Zwischentermins zu sichern. Vielmehr müssten auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigt werden. Insbesondere muss die bei Überschreitung eines Zwischentermins vereinbarte Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zum Werklohn stehen, den der Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt für seine Leistung verdient hat. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Vertragsstrafe für die Überschreitung eines Fertigstellungstermins von über 5 % der Auftragssumme zu hoch ist, nimmt der BGH an, dass dies auch für die Überschreitung eines Zwischentermins gelten muss. Würde zulasten des Auftragnehmers bei Überschreitung eines Zwischentermins eine Vertragsstrafe von maximal 5 % der Auftragssumme anfallen, würde dies in keiner Relation zum Leistungsstand und dem bis zu diesem Zeitpunkt verdienten Werklohn des Auftragnehmers stehen und zu einer übermäßigen Belastung des Auftragnehmers führen.

Für die Gestaltung von Bauverträgen bedeutet dies, dass Regelungen zur Vertragsstrafe entweder stets individuell ausgehandelt werden oder die in  Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vertragsstrafenklauseln sich an dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren müssen. Neben einer Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins, die maximal 5 % der Auftragssumme betragen darf, müsste dann für die Überschreitung von Zwischenterminen eine Vertragsstrafe bezogen auf den anteiligen Auftragswert vereinbart werden, der dem Leistungsstand dieses Zwischentermins entspricht.