Ausgleichsanspruch des bauleitenden Architekten gegenüber dem Bauunternehmer kann vor erstmaliger Erhebung einer Mangelrüge des Bauherrn verjähren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2012)

Ausgleichsanspruch des bauleitenden Architekten gegenüber dem Bauunternehmer kann vor erstmaliger Erhebung einer Mangelrüge des Bauherrn verjähren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2012)

Gegenstand des Beschlusses des OLG Frankfurt war die Standardsituation, dass sowohl das bauausführende Unternehmen als auch der bauüberwachende Architekt dem Bauherrn gesamtschuldnerisch wegen eines Baumangels haften. Im konkret entschiedenen Fall hatte der Bauherr den Architekten auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Dieser wiederum verfolgte seine Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem Bauunternehmer. Der Bauunternehmer wandte im gerichtlichen Verfahren Verjährung des Ausgleichsanspruchs ein. Der Ausgleichsanspruch sei spätestens mit der Abnahme der Bauleistung im Jahr 2001 entstanden und nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, §§ 195, 199 BGB zum 31.12.2004 verjährt. Der klagende Architekt entgegnete, dass der Mangel vom Bauherrn erstmals im Jahr 2005 gerügt worden sei. Frühestens zu diesem Zeitpunkt habe ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich entstehen können. Er, der Architekt, habe im Jahr 2007 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen, so dass der Anspruch nicht verjährt sei.

Dies sieht des OLG Frankfurt im konkreten Fall anders. Das Gericht weist darauf hin, dass der Ausgleichsanspruch bereits mit Entstehen des Mangels, spätestens aber mit der Abnahme des Bauwerks entstanden ist. Es kommt nicht darauf an, dass der Bauherr diesen Mangel rügt und einen der Beteiligten zur Mangelbeseitigung auffordert. Wesentlich für den Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich ist allein, dass der Verpflichtete sowohl von seiner eigenen Haftung als auch von derjenigen des Mithaftenden Kenntnis hat bzw. fehlende Kenntnis auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall war der Baumangel derart schwerwiegend, dass der Architekt hiervon Kenntnis haben musste. Ebenso musste ihm die eigene Haftungsverantwortung bekannt sein, da er übliche Prüfungen der Bausache selbst aber auch der vom Bauunternehmer vorgelegten Werkpläne unterlassen und sich damit Erkenntnisquellen selbst verschlossen hatte. Aufgrund dieser ihm bekannten Unzulänglichkeiten der eigenen Leistung musste der Architekt von einer eigenen Haftung ausgehen.

Danach was der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich tatsächlich zum 31.12.2004 verjährt, obwohl der Bauherr den Mangel erstmals im Jahr 2005 gegenüber den Baubeteiligten gerügt hatte.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt gibt jedem bauüberwachenden Architekten Anlass, im eigenen Interesse das ihm anvertraute Gewerk sorgfältigst zu überprüfen, gegebenenfalls auch nochmals nach Abnahme, wenn er Mängel vermutet. Andernfalls könnte er mit Ausgleichsansprüchen gegenüber dem Bauunternehmer aufgrund Verjährung ausgeschlossen sein.