Amtsgericht Oranienburg: Keine Beitragspflicht bei Zwangsschließung!

Amtsgericht Oranienburg: Keine Beitragspflicht bei Zwangsschließung!

Am 23.03.2021 (News) berichteten wir über das laufende Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg betreffend die Beitragspflicht in einem Fitnessstudio während der Zeit pandemiebedingter Schließung. Seit dem 09.07.2021 liegt das Urteil vor. Das Amtsgericht Oranienburg folgt der Argumentation von SüchtingPartner und wendet das Unmöglichkeitsrecht an: "Bereits vor der Beendigung des Vertrages war der Kläger infolge der staatlich angeordneten Schließung der Fitnessstudios aufgrund der Corona-Pandemie (...) von der Zahlungspflicht des monatlichen Mitgliedsbeitrags befreit. Der Beklagten war die Leistungserbringung im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der landesrechtlichen Verordnungen (...) rechtlich verboten. Ein solches Verbot der Leistungserbringung führte nach § 275 Abs. 1 BGB zum Ausschluss der Leistungspflicht der Beklagten." Die daraus folgende rechtliche Unmöglichkeit der Studio-Trainingsermöglichung führt zum Entfall der Verpflichtung, Beiträge zahlen zu müssen.
 
Im Klartext: Während der pandemiebedingten Schließung von Fitnessstudios müssen keine Mitgliedsbeiträge gezahlt werden. Auch die Praxis vieler Fitnessstudios, die pandemiebedingte Schließungszeit beitragsfrei an den Vertragszeitraum anzuhängen, ist rechtswidrig und muss von den Kunden nicht akzeptiert werden.
 
Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 09.07.2021, Aktenzeichen 23 C 48/21.
 
Die rechtlichen Ansätze verschiedener Amtsgerichte und sogar des Landgerichts Würzburg, auf die Fälle pandemiebedingter Schließung von Fitnessstudios die Regeln von der "Störung der Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB) anzuwenden, ist aus Rechtsgründen nicht vertretbar.Die Regeln von der Störung der Geschäftsgrundlage sind gegenüber dem Unmöglichkeitsrecht nachrangig.