(2022_06_10) BGH bestätigt das Mindestsatzgebot aus § 7 Abs. 1 HOAI 2013
(2022_06_10) BGH bestätigt das Mindestsatzgebot aus § 7 Abs. 1 HOAI 2013
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2010 liegt noch nicht vollständig vor, so viel ist jedoch gewiss:
Nach den Unsicherheiten der letzten Jahre, ob den Architekten und Ingenieuren aus Verträgen im Wirkungszeitraum (15.07.2013 bis zum 31.12.2020) der HOAI 2013 trotz unterschreitender Honorarvereinbarung der Mindestsatz aus § 7 Abs. 1 HOAI 2013 zustehe, ist diese Frage abschließend zu Gunsten der Architekten und Ingenieure beantwortet.
Die Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 und vom 18.01.2022 (auf dieser Hoempage unter "News" dokumentiert) ließen diese Frage offen.
Der Bundesgerichtshof hat dies in den letzten Tagen geklärt. Sogenannte „Aufstockungsklagen“ können sich nunmehr rechtssicher auf die Wirksamkeit der preisrechtlichen Regeln der HOAI 2013 berufen, falls der Planervertrag im Wirkungszeitraum der HOAI 2013 abgeschlossen wurde und die HOAI 2013 anwendbar ist. Einwendungsmöglichkeiten der Auftraggeber sind stark eingeschränkt und dürften praktisch bedeutungslos bleiben.
Sobald das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 mit den vollständigen Entscheidungsgründen vorliegt, werden wir weiter berichten.